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    Informationen für Geflüchtete und Helfende

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Der Krieg in der Ukraine macht uns tief betroffen. Unsere Gedanken sind bei allen Menschen, die in diesen Tagen um Leib und Leben und das Recht auf Freiheit und Selbstbestimmung fürchten müssen. Unsere Hoffnungen liegen in einem schnellen Schweigen der Waffen. Bei der ÖVB und ihren Beschäftigten ist die Solidarität und Hilfsbereitschaft groß. Mit pragmatischem Handeln wollen wir einen Teil zur Bewältigung der immensen Herausforderungen beitragen und Helfende und Geflüchtete unterstützen.

 

Mit den folgenden Angeboten leisten wir unbürokratische Hilfe.

Privathaftpflichtversicherung
  • Privathaftpflichtvers­icherungs­schutz für Flücht­linge in kommu­nalen Unter­künften
    Die VGH bietet Sammel­ver­träge für Kom­munen und Kirchen­ge­meinden an. Flücht­linge, die durch die jeweilige Kom­mune oder Kirchen­ge­meinde in Unter­künften unter­ge­bracht wer­den, er­halten so un­kompli­ziert Privat­haft­pflicht­ver­sicherungsschutz, so­lange sie sich recht­mäßig in der Bundes­republik Deutsch­land auf­halten und in der Unter­kunft wohnen.
    Privat­haft­pflicht­ver­sicherungsschutz für Flücht­linge, die in privaten Haus­halten unter­gebracht werden
    Schutz­be­dürftige, die in einem privaten Haus­halt aufge­nommen bzw. unter­ge­bracht werden, sind über die Privat­haft­pflicht mit­ver­sichert. Diese Regelung gilt eben­so
        • für Single-Verträge,
        • in Konstel­lationen, in denen unser Kunde Eigen­tümer eines Zwei­familien­hauses ist, in der einen Hälfte lebt und die andere Hälfte von Schutz­bedürftigen be­wohnt wird,
        • wenn unser Kunde Eigen­tümer eines Mehr­familien­hauses ist und eine oder mehrere Wohn­einheiten von Schutz­bedürftigen be­wohnt wer­den.
    Diese Regelung um­fasst ebenso Schä­den am Eigen­tum des jeweiligen Gast­gebers bis zu 10.000 EUR.
    Darüber hinaus sind Schäden, die durch mit­ge­brachte Hunde der Schutz­bedürftigen ent­stehen, auto­matisch über die Privat­haft­pflicht unseres Kunden mit­versichert. Eine separate Hunde­halter­haft­pflicht-Versicherung muss nicht extra ab­ge­schlossen werden.
Kraftfahrtversicherung
  • Kfz-Ver­sicherungs­schutz für ukra­inische Flücht­linge in Deut­schland
    Auf­grund des weiter­hin an­dauernden Krieges in der Ukraine werden ver­mehrt Flücht­linge auch mit ihrem Pkw nach Deut­schland kom­men.
    Die deutschen Kraft­fahrt­ver­sicherer hatten des­halb einen "Rettungs­schirm" ge­spannt. Schäden, die bis zum 31.05.2022 durch den Pkw eines ukrainischen Hal­ters in Deut­schland verursacht wurden, werden über das Deutsche Büro Grüne Karte ab­ge­wickelt. Verkehrs­opfer sowie auch Hal­ter und Fahrer des ukrainischen Fahr­zeuges waren damit im Rah­men der geltenden Mindest­deckungs­sum­men ge­schützt.
    Ab dem 01.06.2022 benötigen ukrainische Fahrzeuge somit eine Kfz-Haftpflichtversicherung.

    Sie haben zwei Möglichkeiten den Versicherungsschutz nachzuweisen:

    1.) Sie haben noch Kontakt zu Ihrem ukrainischen Versicherer? Dann fordern Sie Ihre Grüne Karte an.

    2.) Sie erreichen Ihren ukrainischen Versicherer nicht mehr, dann schließen Sie ab dem 01.06.2022 eine Grenzversicherung ab. Weitere Informationen finden Sie hier www.vgh.de/grenzversicherung


    Kfz-Ver­sicherungs­schutz in der Ukraine
    Für helfende Deut­sche, welche mit ihrem eigenen Fahrzeug in die Ukraine fahren, besteht grund­sätzlich Ver­sicherungs­schutz im Rahmen der Kfz-Versicher­ung. Ins­besondere sind von diesen Fahr­zeugen bei Dritten ver­ursachte Schä­den aus unserer Kraft­fahrt-Haft­pflicht­ver­sicherung ge­deckt.
    Es be­steht aber kein Ver­sicherungs­schutz in der Schutz­brief-, Kraft­fahrt-Un­fall- und in der Kasko­ver­sicherung, wenn die Fahr­zeuge durch ein Kriegs­ereignis be­schädigt, zer­stört oder ent­wendet werden, bspw. in Folge einer Be­schlag­nahmung. Außer­dem ist es grund­sätzlich denk­bar, dass bei einem Un­fall, bei dem der Schä­diger ein in der Ukraine ver­sichertes Fahr­zeug ist, eine dort vor­handene Kriegs­aus­schluss­klausel greift und der ukrainische Ver­sicherer nicht lei­stet.
Sachversicherung
  • In der Sach­ver­sicherung wer­den zu­nächst bis Jahres­ende 2023 folgende ver­ein­fachende Unter­stützungs­maß­nahmen ge­troffen:
    Flücht­linge in Privat­unter­künften - Haus­rat­ver­sicherung
    Wer­den Flücht­linge in den selbst­be­wohnten Woh­nungen der Ver­sicherungs­nehmer auf­ge­nommen, gilt das frem­de Eigen­tum der Flücht­linge be­dingungs­gemäß als mit­ver­sichert. Die An­rechnung der Unter­ver­sicherung ent­fällt bis zu einer Höhe von 5.000 EUR. Handelt es sich um möbliert ver­mietete Wohnungen, ist fremdes Eigen­tum hin­gegen bedingungs­gemäß aus­ge­schlossen. Hier verzichtet die VGH bis zu einer Höhe von 5.000 EUR auf diesen Ausschluss.
    Flücht­linge in Privat­unter­künften - Wohn­ge­bäude­ver­sicherung
    Privat­per­sonen stellen der­zeit ver­füg­baren Wohn­raum in Form von einzelnen Wohn­ungen oder Ein­familien­häusern zur kurz­fristigen Nutz­ung durch Flücht­linge zur Ver­fügung. Die ÖVB gewährt im Rahmen der be­stehenden Wohn­ge­bäude­ver­sicherung un­ein­ge­schränkten Ver­sicherungs­schutz im bisher ver­ein­barten Um­fang (die maximale Nutz­ung ist auf­grund der NBauO für Wohn­ge­bäude auf 12 Personen pro Wohn­ein­heit be­grenzt).
    Bei privaten Wohn­ge­bäuden, die von Kom­munen über einen (meist) lang­fristigen Miet­vertrag an­ge­mietet wer­den, bietet die ÖVB eben­falls üb­lichen Ver­sicherungs­schutz gemäß des Tarifs an. Hier findet die bereits etablierte Praxis auch weiter­hin An­wendung.
    Um­nutzung von Objekten - Kommunale und sonstige Unter­künfte
    Die Kommunen stehen aktuell vor der Heraus­forderung, vermehrt Flücht­linge kurz­fristig unter­zu­bringen und zu ver­sorgen. Die ÖVB ge­währt im Rahmen der be­stehenden Ge­bäude­ver­sicherungen für kurz­zeitige Nutzungs­änder­ungen un­ein­ge­schränkten Ver­sicherungs­schutz im bisher ver­einbarten Um­fang zu den bisherigen Bei­trägen und Be­dingungen.
    Ferner bietet die ÖVB weiter­hin auch für dauer­haft ge­nutzte Sammel­unter­künfte Ver­sicherungs­schutz im Rah­men der Ge­bäude­ver­sicherung an.
Unfallversicherung
  • Bestehen­der Versicherungs­schutz für Hilfs­ein­sätze im Rah­men der Unfall­ver­sicherung. Gemäß den All­ge­meinen Ver­sicherungs­bedingungen für die Unfall­ver­sicherung be­steht kein Ver­sicherungs­schutz für Un­fälle, die un­mittel­bar oder mittel­bar durch Kriegs- oder Bürger­kriegs­ereignis­se ver­ursacht sind. Tritt der Ver­sicherungs­fall je­doch durch zu­fällige Er­eignis­se ein, die nicht mit dem Kriegs- oder Bürger­kriegs­ereignis in Ver­bindung stehen, so besteht eine Leistungs­pflicht durch die Unfall­ver­sicherung. Es ist für den Ver­sicherungs­schutz also ent­scheidend, ob der Unfall in kausalem Zusammen­hang mit den Kriegs- oder Bürger­kriegs­ereignis­sen steht.
    Bei­spiele kein Ver­sicherungs­schutz:
    • Im Rahmen eines Hilfs­ein­satzes fährt eine Per­son in ein Land, in dem bereits Krieg herrscht und tritt auf eine Land­mine und verliert dabei ein Bein.
    • Im Rahmen eines Hilfs­ein­satzes wird das Fahr­zeug im Kriegs­gebiet von einer Bombe ge­troffen.
    Beispiele Versicherungs­schutz:
    • Im Rahmen eines Hilfs­ein­satzes stürzt die Per­son von einer Leiter, während ein Lager errichtet wird.
    • Im Rahmen eines Hilfs­ein­satzes ver­unfallt das Auto (noch vor der Landes­grenze des Kriegs­gebietes oder auch im Kriegs­gebiet), weil der Fahrer bei der Fahrt ein­ge­schlafen ist.
Rechtsschutzversicherung
  • Informationen zum Versicherungs­schutz
    Für Kunden mit einer Privat-Rechts­schutz-Ver­sicherung be­steht grund­sätzlich Ver­sicherungs­schutz im Rahmen einer ehren­amtlichen Tätig­keit.
    Für Wohn­raum, der Flücht­lingen un­ent­gelt­lich zur Ver­fügung ge­stellt wird, be­steht die Möglich­keit, diese Objekte über den Wohnungs- und Grund­stücks-Rechts­schutz ab­zusichern. Bitte melden Sie sich dafür bei Ihrem Vertriebs­partner.
    Ukrainische Flücht­linge, die im eigenen Haus­halt des Ver­sicherungs­nehmers vor­über­gehend auf­ge­nommen werden (maximal 12 Monate) und in den Familien­ver­bund ein­ge­gliedert sind (z.B. unbegleitete Kinder), sind beitrags­frei mit­ver­sichert.
    Des Weiteren besteht die Möglich­keit, einen sonstigen Familien­an­gehörigen dauer­haft als mit­ver­sicherte Per­son auf­zu­nehmen, wenn dieser im Haus­halt des Ver­sicherungs­nehmers lebt, dort ge­meldet ist und keine Er­werbs­tätigkeit aus­übt. Es ist dafür die nament­liche Nennung im Versicherungs­schein er­forderlich. Bitte melden Sie sich bei Be­darf bei Ihrem Vertriebs­partner.
    Es besteht kein Ver­sicherungs­schutz für die Interessen­wahr­nehmung hin­sichtlich des Aus­länder-, Asyl- oder Aufent­halts­rechts.
Gesundheitliche Versorgung
  • Gesund­heit­liche Ver­sorgung von Flücht­lingen und Asyl­be­werbern in Nieder­sachsen

    Schutzsuchende aus der Ukraine erhalten in Deutschland flächendeckend eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung.

    Zu Beginn bestand für die Geflüchteten ein Anspruch auf gesundheitliche Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Dies wurde nach kurzer Zeit geändert, sodass hilfebedürftige Menschen aus der Ukraine derzeit Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII) haben. Damit erhalten sie einen Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

    Personen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, jedoch nicht nach dem SGB II oder SGB XII hilfebedürftig sind, erhalten das Recht zum freiwilligen Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung.

    Nähere Informationen er­halten Sie auch auf den Seiten des Landes Bremen und des Bundesgesundheitsministeriums:

Lebensversicherung
  • Zu Produkten mit Todesfallversicherungsschutz und in den Einkommenschutzprodukten bestehen bei Kriegsereignissen Beschränkungen des Versicherungsschutzes. Dabei ist der Versicherungsschutz insbesondere bei der aktiven Beteiligung an Kampfhandlungen ausgeschlossen und darüber hinaus beim Einsatz von ABC-Waffen beschränkt. Sofern keine aktive Beteiligung der versicherten Person an den Kriegsereignissen erfolgt, besteht grundsätzlich Versicherungsschutz.
    Beispiele kein Versicherungsschutz:
    • Die versicherte Person fährt in ein Land, in dem bereits Krieg herrscht, um sich dort an den Kämpfen zu beteiligen. Im Rahmen eines Schusswechsels wird die versicherte Person durch eine Gewehrkugel tödlich verletzt.
    • Die versicherte Person fährt in ein Land, in dem bereits Krieg herrscht, um sich dort an den Kämpfen zu beteiligen. Das Militärfahrzeug fährt auf eine Landmine auf, wobei die versicherte Person ihr Bein verliert.
    Beispiele Versicherungsschutz:
    • Im Rahmen eines Hilfseinsatzes in einem Krankenhaus stirbt die versicherte Person durch Granateinschläge.
    • Bei der Auslieferung von Hilfsgütern erleidet die versicherte Person durch einen Unfall ein Polytrauma und ist dadurch berufsunfähig.

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