
Die ÖVB Krankenversicherung bietet Ihnen einen umfangreichen Service rund um das Thema Gesundheit und Pflege. Profitieren Sie davon!
Sie möchten Ihre Gesundheit optimal absichern? Dann stellen Sie sich Ihren Versicherungsschutz mit uns individuell zusammen. Wir bieten sehr gute, lebenslang garantierte Leistungen zu ausgezeichneten Konditionen - für alle, die sich privat krankenversichern können. Zögern Sie nicht und tun Sie Ihrer Gesundheit etwas Gutes.
Top-Leistungen in der Arztpraxis, im Krankenhaus und beim Zahnarzt zu fairen Beiträgen
Der Rundum-Schutz für Ihre Gesundheit mit lebenslang garantierten Leistungen
Familienfreundlich: Nachwuchs ohne Selbstbehalt versichern inklusive attraktivem Familienrabatt
Angestellte | Selbstständige | Beihilfeberechtigte | |||
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Grundversorgung: | |||||
Selbstbehalte Betrag, der pro Person und Kalenderjahr von der tariflichen Versicherungsleistung abgezogen wird. Individuell wählbar (für Kinder und Jugendliche auch ohne Selbstbehalt möglich). | 300 € / 500 € / 1000 € / 1.300 € | 300 € / 500 € / 1000 € / 1.300 € | |||
Ambulante Behandlung Als ambulante Behandlungen gelten Untersuchungen, Beratungen, Hausbesuche, Operationen, Röntgendiagnostik, Vorsorgeuntersuchungen u. v. m. Für Beihilfeversicherte: Erstattung in Höhe der versicherten prozentualen Absicherung. | |||||
Arzneimittel, Sehhilfen, Heil- und Hilfsmittel Arzneimittel: Verbandmaterial, Medikamente. Sehhilfen: Sehhilfen bis zu 260 € alle 36 Monate oder bei Veränderung der Sehschärfe um mind. 0,5 Dioptrien. Heilmittel: Licht-, Wärme- und sonstige physikalische Behandlungen, Logopädie, Ergotherapie, Podologie, Massagen, medizinische Bäder. Hilfsmittel: technische Hilfsmittel, die körperliche Behinderungen mildern oder ausgleichen. Für Beihilfeversicherte: Erstattung in Höhe der versicherten prozentualen Absicherung. | |||||
Heilpraktiker, Psychotherapie Heilpraktiker: ambulante Heilbehandlung (sowie Arznei- und Verbandmittel) durch einen Heilpraktiker oder Arzt. Psychotherapie: 80 % Erstattung für ambulante psychotherapeutische Behandlung. Für Beihilfeversicherte: Erstattung in Höhe der versicherten prozentualen Absicherung. | |||||
Zahnbehandlung Erstattung für allgemeine, zahnärztliche und prophylaktische, chirurgische und konservierende Leistungen. Für Beihilfeversicherte: Erstattung in Höhe der versicherten prozentualen Absicherung. | |||||
Zahnersatz Für Angestellte, Selbstständige und Freiberufler: 80 % Erstattung für Kronen, Prothesen, Einlagefüllungen und Implantate 80 % Erstattung für Kieferorthopädie Für Beihilfeversicherte: Erstattung in Höhe der versicherten prozentualen Absicherung. | |||||
Allgemeine Krankenhausleistungen Mehrbettzimmer und Belegarztbehandlung für Beihilfeversicherte: Erstattung in Höhe der versicherten prozentualen Absicherung. | |||||
Pflegepflichtversicherung Die Krankenvollversicherung beinhaltet die gesetzliche Pflegepflichtversicherung. Hiermit sichern Sie Ihr Risiko der Pflegebedürftigkeit ab. Für Beihilfeberechtigte: Erstattung in Höhe der versicherten prozentualen Absicherung. | |||||
Zusatzversorgung: | |||||
First Class im Krankenhaus | wählbar | wählbar | |||
Krankentagegeld | wählbar | wählbar | |||
Stationäre Ergänzungsversicherung für Wahlleistungen | wählbar | ||||
Beihilfe-Ergänzungsversicherung | wählbar | ||||
Krankenhaustagegeld | wählbar | wählbar | wählbar | ||
Kurtagegeld | wählbar | wählbar | wählbar | ||
Pflegeversicherung | wählbar | wählbar | wählbar | ||
Beitragsentlastung im Alter | wählbar | wählbar | wählbar |
Die ÖVB Krankenversicherung bietet Ihnen einen umfangreichen Service rund um das Thema Gesundheit und Pflege. Profitieren Sie davon!
Praktische Lösungen rund um das Thema Gesundheit vom Handy aus: Unterlagen und Rechnungen einreichen, Leistungsabrechnungen abrufen und vieles mehr.
Ergänzen Sie Ihre stationäre Absicherung, damit Sie im Krankheitsfall schnell wieder auf die Beine kommen:
Behandlung durch Spezialisten bis zum Höchstsatz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer
Freie Krankenhauswahl
Erweiterte Zimmerausstattung (Bad, WC, Telefon) oder Sonderverpflegung
Begleitung Ihres Kindes bis zum 14. Lebensjahr
Bis zu 40 € Krankenhaustagegeld zur freien Verfügung bei Verzicht auf Wahlleistungen
Schützen Sie sich vor der finanziellen Mehrbelastung, die ein Krankenhausaufenthalt verursacht:
Zeitlich unbegrenzte Zahlung eines steuerfreien Krankenhaustagegeldes für jeden Tag eines medizinisch notwendigen, stationären Krankenhausaufenthalts
Höhe des Tagegeldes individuell vereinbar
Zum Ausgleich von Nebenkosten im Krankenhaus (z. B. für WLAN, Telefon, Bücher, Fahrtkosten der Familie)
Wenn Sie mit dem Beitragsentlastungstarif vorsorgen, kommen Sie mit Rentenbeginn in den Genuss einer Beitragsreduzierung.
Zum Ausgleich von Verdienstausfällen bei längerer Krankheit. Wichtig für Angestellte, Selbstständige und Freiberufler:
Krankentagegeld bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit
Die Leistung erfolgt nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit
Kostenübernahme bzw. -beteiligung bei medizinisch notwendigen Kuren bis zur abgesicherten Tagegeldhöhe (bis zu 28 Tage) für:
Unterkunft und Verpflegung
Kurtaxe und Kurplan
Ärztliche Behandlungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
Arznei-, Verband-, Kur- und Heilmittel
Begleitung von Kindern bis zum 14. Lebensjahr durch einen Elternteil
Ergänzen Sie Ihre stationäre Absicherung, damit Sie im Krankheitsfall schnell wieder auf die Beine kommen:
Behandlung durch Spezialisten bis zum Höchstsatz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer
Freie Krankenhauswahl
Erweiterte Zimmerausstattung (Bad, WC, Telefon) oder Sonderverpflegung
Begleitung Ihres Kindes bis zum 14. Lebensjahr
Bis zu 40 € Krankenhaustagegeld zur freien Verfügung bei Verzicht auf Wahlleistungen
Schützen Sie sich vor der finanziellen Mehrbelastung, die ein Krankenhausaufenthalt verursacht:
Zeitlich unbegrenzte Zahlung eines steuerfreien Krankenhaustagegeldes für jeden Tag eines medizinisch notwendigen, stationären Krankenhausaufenthalts
Höhe des Tagegeldes individuell vereinbar
Zum Ausgleich von Nebenkosten im Krankenhaus (z. B. für WLAN, Telefon, Bücher, Fahrtkosten der Familie)
Die Pflegepflichtversicherung deckt nur einen geringen Teil der tatsächlichen Pflegekosten. Pflegeversicherungen bewahren Sie und Ihre Angehörigen vor hohen Kosten im Pflegefall in allen Pflegegraden (1 bis 5).
Tarif VGH PflegeBahr
Staatlich geförderte Basisabsicherung
60 € jährliche Förderung bei einem monatlichen Mindestbeitrag von 15 € für alle Versicherten der sozialen und privaten Pflegepflichtversicherung
Im Leistungsfall monatliche Auszahlung eines vereinbarten Tagegeldes (30 Tagessätze)
Gesundheitsprüfung nicht erforderlich
5 Jahre Wartezeit (entfällt bei Pflegebedürftigkeit durch Unfall)
Tarif VGH PflegeSchutz
Rundum-Absicherung im Pflegefall mit flexibel festlegbarem Schutzumfang
Zahlung eines vereinbarten Tagegeldes im Leistungsfall (monatliche Auszahlung)
Einmalzahlung als Soforthilfe im Leistungsfall (ab Pflegegrad 2)
Umfassende Service- und Assistanceleistungen
Tarifliche Erhöhung des Tagegeldes (Dynamik) – sogar im Leistungsfall
Keine Wartezeiten
Wenn Sie mit dem Beitragsentlastungstarif vorsorgen, kommen Sie mit Rentenbeginn in den Genuss einer Beitragsreduzierung.
Zum Ausgleich von Verdienstausfällen bei längerer Krankheit. Wichtig für Angestellte, Selbstständige und Freiberufler:
Krankentagegeld bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit
Die Leistung erfolgt nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit
Kostenübernahme bzw. -beteiligung bei medizinisch notwendigen Kuren bis zur abgesicherten Tagegeldhöhe (bis zu 28 Tage) für:
Unterkunft und Verpflegung
Kurtaxe und Kurplan
Ärztliche Behandlungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
Arznei-, Verband-, Kur- und Heilmittel
Begleitung von Kindern bis zum 14. Lebensjahr durch einen Elternteil
Eine private Krankenversicherung (PKV) kann jeder abschließen, der nicht versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), sondern versicherungsfrei ist. Das gilt für die folgenden Personengruppen:
Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung ist individuell.
Wovon hängt er ab?
Im Vergleich: In der gesetzlichen Krankenversicherung bemisst sich Ihr Beitrag an Ihrem Einkommen – bis zu einer Höchstgrenze („Beitragsbemessungsgrenze“). Gesetzlich Versicherte zahlen
Was zahlt der Arbeitgeber?
Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte des zu zahlenden Beitrages zur Krankenversicherung. Auch privat krankenversicherte Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zur Krankenversicherung. Er beträgt ebenfalls die Hälfte, aber maximal so viel wie der höchstmögliche Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung. Private Pflege-Zusatzversicherungen werden nicht bezuschusst.
Falls Ihr Arbeitgeberzuschuss unter dem Höchstzuschuss liegt, können Sie den Unterschiedsbetrag bis zum maximalen Arbeitgeberzuschuss für Ihre ebenfalls privat versicherten Familienangehörigen nutzen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Was gilt für Selbstständige und freiberuflich Tätige?
Wer keinen Arbeitgeber hat, bezahlt die Beiträge zu seiner privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung komplett selbst.
Aus unserem breiten Leistungsspektrum können Sie genau den Versicherungsschutz auswählen, der Ihren Bedürfnissen entspricht. Wir bieten mit dem Vollversicherungstarif (VK) bereits einen umfassenden Versicherungsschutz. Dabei können Sie zwischen verschiedenen Selbstbehalten wählen und den Vollkostentarif mit verschiedenen Bausteinen ergänzen.
Prospekt zur Privaten Krankenversicherung
Sie möchten mehr erfahren und individuell beraten werden? Nehmen Sie gerne direkt Kontakt mit uns auf:
Telefon: 0800 175 0844
E-Mail: service@vgh.de
Viel wichtiger als die Höhe des Versicherungsbeitrags ist die Frage, was man dafür bekommt. In der gesetzlichen Krankenversicherung sind 95 % der Leistungen im Sozialgesetzbuch geregelt. Allerdings kann sich der Umfang der Leistungen jederzeit ändern. Um zu sparen, kann der Gesetzgeber Leistungen streichen oder kürzen. Die Reformen der letzten Jahre haben den Leistungsumfang (Zuzahlungen, Erstattung von Zahnersatz etc.) bereits deutlich verändert.
In der PKV erhalten Versicherte nicht nur erstklassige Leistungen – sie können mit der Wahl ihres Tarifs sogar selbst entscheiden, auf welche Leistungen sie besonderen Wert legen.
Und das Beste: Die versicherten Leistungen in der privaten Krankenversicherung sind ein Leben lang garantiert.
Sie können Ihre freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung regulär zum Ende des übernächsten Monats kündigen.
In folgenden Fällen ist ein sofortiger Wechsel in die PKV möglich:
Das Bürgerentlastungsgesetz regelt die steuerliche Abzugsfähigkeit der sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Beiträge zur gesetzlichen und privaten Kranken- sowie Pflegeversicherung werden somit im Rahmen der Basiskrankenversicherung bei der steuerlichen Entlastung gleichbehandelt. Es sind Beiträge zur:
steuerlich zu berücksichtigen. Dies gilt für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Familienangehörigen. Ebenso werden Beiträge, die der Steuerpflichtige als Versicherungsnehmer für eingetragene Lebenspartner leistet, berücksichtigt.
In besonderem Maße profitieren alle, die hohe Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegeversicherung zahlen müssen – z. B. diejenigen, die auch Beiträge für Kinder/ Ehepartner zahlen.
Welche Beiträge können steuerlich abgesetzt werden?
Nach der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts muss der Staat Beiträge zu einer Krankenversicherung nur insoweit von der Besteuerung ausnehmen, als sie zur Absicherung des Existenzminimums erforderlich sind. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung als Sonderausgabe nur insoweit anerkannt, als sie für eine Basisabsicherung erforderlich sind.
Daher ist bei Privatversicherten der Basiskranken- und Pflegeversicherungsschutz zuzüglich des gesetzlichen Beitragszuschlags und ggf. zu zahlenden Risikozuschlägen abzugsfähig. Dieser ist ggf. um einen Arbeitgeberanteil und eine Beitragsrückerstattung zu vermindern.
Sollte der abzugsfähige Beitrag die Obergrenzen unterschreiten, können auch die Krankenversicherungsbeiträge für Mehrleistungen (wie Wahlleistungen im Krankenhaus - Chefarztbehandlung, Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer-, Krankentagegeld) angesetzt werden. Dies gilt ebenso für Beiträge zur Versicherung gegen Arbeitslosigkeit, Erwerbs- und Berufsunfähigkeit, Unfall- und Haftpflichtversicherung sowie Risikolebensversicherung.
Was muss passieren, damit die Entlastung sofort wirksam wird?
Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern erfolgt die Berücksichtigung automatisch durch die Arbeitgeber. Bei privat versicherten Arbeitnehmern und Beamten besteht die Möglichkeit, im Lohnsteuerabzugsverfahren die konkret abzugsfähigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bereits bei der monatlichen Abrechnung zu berücksichtigen. Hierfür muss die Bescheinigung der Vorsorgeaufwendungen der privaten Krankenversicherer den Arbeitgebern / Dienstherren eingereicht werden.
Selbstständige wenden sich mit ihrer Bescheinigung der Vorsorgeaufwendungen an ihr zuständiges Finanzamt. Eine gesonderte Mitteilung durch den Steuerpflichtigen ist daher nicht erforderlich. Die tatsächlichen Beiträge werden in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Die individuelle Ersparnis ist abhängig vom Einkommen, der Höhe der anzusetzenden Beiträge sowie dem Familienstand. Bei Fragen zu den konkreten Auswirkungen kann nur ein Steuerberater oder die Steuerbehörde weiterhelfen.
Wenn das Gesamteinkommen des privat versicherten Elternteils oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt und außerdem das Gesamteinkommen des gesetzlich versicherten Elternteils überschreitet, muss das Kind gegen Beitrag versichert werden, privat oder auch freiwillig gesetzlich. Liegt das Gesamteinkommen des gesetzlich versicherten Elternteils höher, kann das Kind in dessen Kasse beitragsfrei versichert bleiben.
Sie haben als Kunde der VGH Krankenversicherung selbstverständlich das Recht auf eine Kindernachversicherung (§ 198 VVG).
Durch die Kindernachversicherung können Sie Ihr Neugeborenes ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten versichern.
Die Kindernachversicherung gilt für die Vollkostenversicherung, aber auch für die Krankenzusatzversicherung.
Welche Voraussetzungen gibt es?
Kann das Neugeborene mit anderen/weiteren Tarifen versichert werden?
Ja, es besteht die Möglichkeit den Versicherungsschutz für das Neugeborene zu erhöhen oder zu erweitern. Für den höherwertigen Versicherungsschutz ist eine Gesundheitsprüfung notwendig.
Wer sich als Familie bei uns versichert, profitiert von einem Familienrabatt.
Wer erhält den Familienrabatt?
Weitere Voraussetzungen:
In wenigen Schritten zur privaten Krankenversicherung:
Schritt 1: Voraussetzungen prüfen
Sind Sie selbstständig oder freiberuflich tätig? Sind haben Anspruch auf Beihilfe als Beamter oder Anwärter? Liegt Ihr Einkommen als Arbeitnehmer oberhalb der Versicherungspflichtgrenze?
Wenn Sie eine der Fragen mit „Ja“ beantworten, steht Ihnen die PKV offen.
Schritt 2: Unverbindlich beraten lassen
Nehmen Sie dazu gerne direkt Kontakt mit uns auf:
Telefon: 0800 175 0844
E-Mail: service@vgh.de
Schritt 3: Versicherungsschutz wählen
Nach einem ausführlichen Beratungsgespräch entscheiden Sie sich für die Tarife, die am besten zu Ihren Bedürfnissen und Möglichkeiten passen.
Schritt 4: Antrag stellen
Zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung gehören einige Gesundheitsfragen. Wichtig für Ihren Versicherungsschutz ist, dass Sie diese wahrheitsgemäß beantworten. Haben Sie Vorerkrankungen? Dann können Sie vorab unverbindlich klären, ob Sie einen Risikozuschlag bezahlen müssen oder die Aufnahme in die PKV nicht möglich ist. Sprechen Sie dazu Ihren Berater direkt an.
Schritt 5: Vorversicherung kündigen
Wurde Ihr Antrag angenommen, können Sie Ihre Vorversicherung kündigen. Hierbei hilft Ihnen Ihr Berater gern.
Lebensumstände ändern sich und wir begleiten Sie dabei! Wichtig ist, bleiben Sie mit uns im Kontakt.
Kann ich meinen Selbstbehalt ändern?
Sie können Ihren kalenderjährlichen Selbstbehalt in unserem Vollkostentarif ändern. Eine Erhöhung des Selbstbehaltes ist ohne Gesundheitsprüfung möglich. Soll der Selbstbehalt reduziert werden, muss ein Antrag gestellt und eine Gesundheitsprüfung durchgeführt werden.
Wir empfehlen eine Änderung des Selbstbehaltes immer zum Jahreswechsel.
Kann ich meinen Versicherungsumfang einfach erhöhen?
Grundsätzlich muss für einen höheren Versicherungsschutz erneut ein Antrag gestellt und eine Gesundheitsprüfung durchgeführt werden. Auch für eine Reduzierung des Selbstbehaltes muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Eine Ausnahme bieten wir in einigen Tagegeldern: Sie erhalten, wenn es tariflich vorgesehen ist, regelmäßige Möglichkeiten zur Leistungsanpassung (Dynamisierung). Der Versicherungsumfang kann dann ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten erhöht werden.
Auch die spätere Ergänzung einer persönlichen Beitragsentlastung (PBE) ist ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich.
Tarifwechsel-Leitlinien der privaten Krankenversicherung
Sie sind lebenslang nicht an Ihren Tarif gebunden, sondern haben jederzeit den Rechtsanspruch, in andere gleichartige Tarife zu wechseln (Tarifwechselrecht nach § 204 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)).
Auch wir haben unseren Beitritt zu diesen Leitlinien gegenüber dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. erklärt.
Alle wichtigen Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite vom Verband der privaten Krankenversicherung e. V.
Die freie Arzt- und Krankenhauswahl bei einer medizinisch notwendigen Behandlung ist einer der großen Pluspunkte einer privaten Krankenversicherung. Das ist in einer gesetzlichen Krankenkasse anders. In der GKV sind Sie an Vertragsärzte mit Kassenzulassung gebunden oder werden zum Beispiel im Fall eines Unfalls in das nächste freie Krankenhaus eingewiesen.
Spezialistensuche und Zweitmeinung mit BetterDoc
In Deutschland gibt es ca. 2.000 Krankenhäuser und 400.000 berufstätige Ärzte – sicher nicht immer einfach, die richtige Wahl zu treffen.
Möglicherweise suchen Sie einen erfahrenen Arzt für eine Behandlung oder eine spezialisierte Klinik für eine bevorstehende OP. Vielleicht möchten Sie auch sichergehen, dass eine geplante Operation wirklich erforderlich ist und suchen nach einer kompetenten Zweitmeinung.
Dazu hat die VGH Krankenversicherung für ihre Kunden eine Kooperation mit BetterDoc. Alle wichtigen Informationen dazu finden Sie hier: Service BetterDoc
Die Abrechnung für den Arzt und das Krankenhaus ist in der privaten Krankenversicherung anders geregelt als in der gesetzlichen Krankenkasse. Wenn Sie sich als Privatpatient behandeln lassen, stellt Ihnen der Arzt seine erbrachten Leistungen in Rechnung.
Diese Rechnung reichen Sie dann bei uns ein und erhalten die tariflich vorgesehene Erstattung auf Ihr Konto ausgezahlt. Ob Sie die Behandlung schon vorab begleichen oder auf unsere Leistungsabrechnung warten, entscheiden Sie.
Kosten für Krankenhausaufenthalte werden in der Regel bei Vorlage der "Card für Privatversicherte" direkt mit uns abgerechnet.
Wichtig, wenn Sie Anspruch auf Beihilfe haben:
Auch Sie erhalten nach der Behandlung eine privatärztliche Rechnung. Sagen Sie am besten in der Praxis Bescheid, dass Sie Anspruch auf Beihilfe haben und die Rechnung in doppelter Ausführung benötigen.
Die Rechnung reichen Sie dann bei Ihrer Beihilfestelle und bei uns ein. Die Kontaktdaten Ihrer Beihilfestelle und Ihre Beihilfenummer erhalten Sie von Ihrem Dienstherrn. Fragen Sie einfach bei Ihrer Dienststelle nach.
Haben Sie bereits eine Rechnung vorliegen?
Die Belege können Sie bequem über die App "VGH Gesundheit" (nähere Informationen unter www.vgh.de/apps) einreichen oder im Bereich „Kundenservice Krankenversicherung“ hochladen. Alternativ können Sie die Unterlagen auch in Ihrer VGH Vertretung/Sparkasse abgeben oder formlos per Post an uns schicken.
Sind Sie arbeitsunfähig?
Dann melden Sie sich umgehend bei uns. Sie können uns telefonisch informieren oder über den Bereich „Kundenservice Krankenversicherung“ Kontakt aufnehmen.
Sie möchten wissen, ob eine bestimmte Behandlung abgesichert ist?
Wenden Sie sich am besten telefonisch an unser Team aus der Leistungsabteilung, das Ihnen gerne weiterhelfen. Sie erreichen uns von Montag bis Freitag von 08:00 Uhr – 18:00 Uhr unter 0511 – 362 4407.
Die private Krankenversicherung der VGH für Beihilfeberechtigte bietet Tarife, die auf den Beihilfeanspruch und Ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmt sind.
Mit dieser Erweiterung der stationären Absicherung werden Ihnen die Kosten für folgende Leistungen erstattet:
Behandlung durch Spezialisten bis zum Höchstsatz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
Unterbringung im Zweibettzimmer
Sonderverpflegung und erweiterte Zimmerausstattung (Bad, TV, Telefon)
Bis zu 40 € Krankenhaustagegeld bei Verzicht auf Wahlleistungen
Schützen Sie sich vor der finanziellen Mehrbelastung, die ein Krankenhausaufenthalt verursacht:
Zeitlich unbegrenzte Zahlung eines steuerfreien Krankenhaustagegeldes für jeden Tag eines medizinisch notwendigen stationären Krankenhausaufenthalts
Höhe des Tagegeldes individuell vereinbar
Zum Ausgleich von Nebenkosten im Krankenhaus (z. B. für WLAN, Telefon, Bücher, Fahrtkosten der Familie)
Zur Ergänzung Ihrer Beihilfe und der privaten Grundversorgung:
Differenzkosten zwischen Ein- und Zweibettzimmer bzw. bei Verzicht 15 € Krankenhaustagegeld
Sehhilfen bis zu 180 €, alle 36 Monate
Behandlung durch Heilpraktiker und Ärzte (z. B. Homöopathie, Phytotherapie)
Kurtagegeld bis zu 21 € je Tag für stationäre Kur- oder Sanatoriumsaufenthalte bis zu einer Dauer von 28 Tagen
Auslandsreiseschutz (ambulant, stationär und Zahn) während Reisen bis zu sechs Wochen Dauer – inklusive der Mehrkosten für einen medizinisch notwendigen Rücktransport
Schutzimpfungen vor privaten Auslandsaufenthalten bis zu 105 € pro Versicherungsjahr
Erstattung von Material- und Laborkosten im Rahmen von Zahnersatzbehandlungen
Wenn Sie mit dem Beitragsentlastungstarif vorsorgen, kommen Sie mit Rentenbeginn in den Genuss einer Beitragsreduzierung.
Die Pflegepflichtversicherung deckt nur einen geringen Teil der tatsächlichen Pflegekosten. Unsere Pflegeversicherungen bewahren Sie und Ihre Angehörigen vor hohen Kosten im Pflegefall in allen Pflegegraden (1 bis 5).
Tarif VGH PflegeBahr
Staatlich geförderte Basisabsicherung
60 € jährliche Förderung bei einem monatlichen Mindestbeitrag von 15 € für alle Versicherten der sozialen und privaten Pflegepflichtversicherung
Im Leistungsfall monatliche Auszahlung eines vereinbarten Tagegeldes (30 Tagessätze)
Gesundheitsprüfung nicht erforderlich
5 Jahre Wartezeit (entfällt bei Pflegebedürftigkeit durch Unfall)
Tarif VGH PflegeSchutz
Rundum-Absicherung im Pflegefall mit flexibel festlegbarem Schutzumfang
Zahlung eines vereinbarten Tagegeldes im Leistungsfall (monatliche Auszahlung)
Einmalzahlung als Soforthilfe im Leistungsfall (ab Pflegegrad 2)
Umfassende Service- und Assistanceleistungen
Tarifliche Erhöhung des Tagegeldes (Dynamik) – sogar im Leistungsfall
Keine Wartezeiten
Kostenübernahme bzw. -beteiligung bei medizinisch notwendigen Kuren bis zur abgesicherten Tagegeldhöhe (bis zu 28 Tage) für:
Unterkunft und Verpflegung
Kurtaxe und Kurplan
Ärztliche Behandlungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
Arznei-, Verband-, Kur- und Heilmittel
Begleitung von Kindern bis zum 14. Lebensjahr durch einen Elternteil
Frist | Anträge auf
Pflegebedürftigkeit | Fristüberschreitung | |||
---|---|---|---|---|---|
Statistik 2023 | |||||
5 Wochen | 44 | 8 | |||
2 Wochen | 0 | 0 | |||
1 Woche | 13 | 1 | |||
Statistik 2022 | |||||
5 Wochen | 30 | 5 | |||
2 Wochen | 0 | 0 | |||
1 Woche | 9 | 1 | |||
Statistik 2021 | |||||
5 Wochen | 31 | 4 (13 %) | |||
2 Wochen | 0 | 0 | |||
1 Woche | 5 | 0 | |||
Statistik 2020 | |||||
5 Wochen | 33 | 5 (15 %) | |||
2 Wochen | 0 | 0 | |||
1 Woche | 2 | 0 | |||
Statistik 2019 | |||||
5 Wochen | 25 | 6 (24 %) | |||
2 Wochen | 0 | 0 | |||
1 Woche | 0 | 0 | |||
Statistik 2018 | |||||
5 Wochen | 25 | 6 (24 %) | |||
2 Wochen | 0 | 0 | |||
1 Woche | 2 | 0 | |||
Statistik 2017 | |||||
5 Wochen | 22 | 6 (27 %) | |||
2 Wochen | 0 | 0 | |||
1 Woche | 2 | 0 | |||
Statistik 2016 | 5 Wochen | 16 | 0 | ||
2 Wochen | 0 | 0 | |||
1 Woche | 3 | 0 | |||
Statistik 2015 | |||||
5 Wochen | 4 | 1 (25 %) | |||
2 Wochen | 0 | 0 | |||
1 Woche | 4 | 1 (25 %) | |||
Statistik 2014 | |||||
5 Wochen | 7 | 0 | |||
2 Wochen | 0 | 0 | |||
1 Woche | 1 | 0 | |||
Statistik 2013 | |||||
5 Wochen | 1 | 0 | |||
2 Wochen | 0 | 0 | |||
1 Woche | 0 | 0 | |||
Statistik 2012 | |||||
5 Wochen | 1 | 0 | |||
2 Wochen | 0 | 0 | |||
1 Woche | 0 | 0 |
Auf dieser Internetseite finden Sie nur einen Überblick über die Versicherungsleistungen. Die dargestellten Informationen und Leistungsbeschreibungen sind kein Vertragsbestandteil. Grundlage für den Versicherungsschutz sind ausschließlich die Versicherungsbedingungen und Vereinbarungen in Ihrem Versicherungsvertrag.
Risikoträger und Vertragspartner ist die ÖVB Versicherungen, Provinzial Krankenversicherung Hannover AG, Schiffgraben 4, 30159 Hannover, Registergericht: HRB: Hannover 59699.